opencaselaw.ch

SBK 2026 58

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2026-07-29 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Gegen A._____ sind beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) mehrere Betreibungsverfahren hängig, von denen sich ein Teil im Pfändungsstadium befindet. B. Im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz richtete A._____ verschiedene Anliegen an das Betreibungsamt Viamala. In der Folge entstanden zwischen ihm und dem Betreibungsamt Viamala Unstimmigkeiten. C. Am 7. Mai 2026 reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein als "Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung des Betreibungsamtes Viamala – Systematische Schikane, schwerwiegende Buchhaltungsfehler und Missachtung der SchKG-Revision vom 01.01.2026" bezeichnetes Schreiben an das Obergericht des Kantons Graubünden ein. Darin finden sich die folgenden Anträge: 1. Eine umgehende, kostenlose und vollständige Revision meiner Aktenführung ab 2021. 2. Die sofortige amtswegige Bereinigung des Registers unter strikter Anwendung der SchKG-Revision vom 01.01.2026. 3. Die gleichzeitige Korrektur und vollständige Synchronisation der Konten beider Solidarschuldner (A._____ und ehemaliger Ehepartner). 4. Die Korrektur des Existenzminimums rückwirkend ab Januar 2026. 5. Die Zuteilung eines neuen, unbefangenen Sachbearbeiters (Abzug von Frau B._____). 6. Kostenlose Zustellung sämtlicher relevanter Unterlagen für beide Solidarschuldner. D. In einer weiteren Eingabe vom 8. Mai 2026 stellte der Beschwerdeführer "zusätzlich zur bereits beantragten Akteneinsicht (gem. Art. 8a SchKG) […] folgende Anträge": 1. Umgehende Bereinigung des Schuldnerregisters basierend auf den tatsächlichen Zahlungsströmen. 2. Mein Einzahlungskonto mit dem entsprechenden Guthaben ist den Gläubigern umgehend zukommen zu lassen, um weiter künstlich erzeugte Zinsbelastungen zu vermeiden. 3. Erstellung einer detaillierten Gesamtaufstellung der verbuchten Zahlungen an die Gläubiger, um zu prüfen, ob bei der solidarischen Haftung mit meinem Ex-Partner die Zinsen doppelt berechnet worden sind. 4. Durchführung eines vollständigen Kontoabgleichs nach der Scheidung am 09.02.2026, welcher bis jetzt trotz meiner mehrfachen Aufforderung nicht stattgefunden hat.

3 / 14 5. Zustellung des fehlenden Kontoauszugs vom 07.05.2026. Mir wurde lediglich ein neues Schuldnerverzeichnis mit einer unerklärlichen Mutation durch Frau B._____ übermittelt. E. Das Betreibungsamt Viamala nahm mit Eingabe vom 19. Mai 2026 zur Beschwerde Stellung. Darin beantragte es die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zugleich ersuchte es, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm eine angemessene Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen. F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Amts Stellung. G. Das Betreibungsamt Viamala verzichtete mit Schreiben vom 28. Mai 2026 auf eine weitere Vernehmlassung. H. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 1.3. Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, hat der Beschwerdeführer anzugeben, gegen welchen Entscheid er sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische und nachvollziehbare Begründung aufweisen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. 1.4. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und

4 / 14 dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). 2. Mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG). 3. Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten eine Vielzahl von Beanstandungen und Anträgen. Ihnen lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Amtsführung des Betreibungsamts Viamala in den ihn betreffenden Betreibungsverfahren nicht einverstanden ist. Die einzelnen Vorbringen sind jedoch nur schwer nachvollziehbar, zumal häufig kein hinreichend bestimmbares Anfechtungsobjekt erkennbar ist. Nachfolgend wird – soweit möglich

– auf die einzelnen Rügen eingegangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in den Eingaben vom 8. und 21. Mai 2026 gestellten Begehren (act. A.2 und A.4) weitgehend mit denjenigen der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2026 (act. A.1) übereinstimmen. 4. Mit Rechtsbegehren Ziffer 1 beantragt der Beschwerdeführer die umgehende kostenlose und vollständige Revision seiner "Aktenführung" ab dem Jahr 2021 (act. A.1, S. 2). Worin die beantragte Revision bestehen soll und welches konkrete Rechtsschutzziel damit verfolgt wird, ergibt sich weder aus dem Antrag noch aus dessen Begründung. Auf das Begehren ist daher mangels hinreichender Bestimmtheit nicht einzutreten. Im Übrigen ist anzumerken, dass allfällige Mängel bereits abgeschlossener Pfändungsverfahren im Rahmen der Anfechtung der jeweiligen Schlussabrechnung hätten geltend gemacht werden können. Dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. 4.1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach Buchhaltungsfehler begangen worden seien und ihm innerhalb weniger Stunden widersprüchliche bzw. willkürliche Saldomitteilungen zugestellt worden seien. Weder sind Buchhaltungsfehler erkennbar noch werden solche vom Beschwerdeführer hinreichend substantiiert dargetan. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bereits beglichene Forderungen (Betreibungen Nr. Z.1._____ und Z.2._____) seien weiterhin unzulässigerweise als "offen" geführt worden, erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. Soweit ersichtlich, bezieht sich sein Vorwurf auf Steuerschulden gegenüber der Stadt C._____, für welche er gemeinsam mit seinem ehemaligen Lebenspartner solidarisch haftet (Betreibungen Nr. Z.1._____ und Z.2._____). Mit

5 / 14 Schreiben vom 6. Mai 2026 informierte die Stadt C._____ das Betreibungsamt Viamala über den Zahlungseingang in der den ehemaligen Lebenspartner betreffenden Betreibung Nr. Z.3._____ (D._____ als Solidarschuldner), wies auf einen beim Beschwerdeführer verbleibenden Restbetrag von CHF 202.50 hin und ersuchte darum, den geleisteten Betrag in der den Beschwerdeführer betreffenden Betreibung Nr. Z.2._____ zu berücksichtigen (BA-act. 16). Das Betreibungsamt Viamala verbuchte die Zahlung entsprechend, was sich aus der Schuldner- Information vom 7. Mai 2026 ergibt (vgl. BA-act. 15). Hinsichtlich der Betreibung Nr. Z.1._____ ist festzuhalten, dass die Stadt C._____ das Betreibungsamt Viamala bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 darüber informiert hatte, die in der Betreibung Nr. Z.4._____ betreffend D._____ geleistete Zahlung sei auch in der Betreibung Nr. Z.1._____ zu berücksichtigen; gleichzeitig wurde ein offener Forderungssaldo von damals CHF 197.45 ausgewiesen (vgl. Anhang zu act. A.4). Aus der dem Beschwerdeführer vorliegenden Schuldner-Information mit Stand vom

5. Mai 2026 ergibt sich, dass diese Zahlung berücksichtigt wurde, jedoch noch eine Restschuld in der betreffenden Betreibung bestand, die sich auf CHF 237.90 belief, wobei die Erhöhung gegenüber dem früheren Betrag (CHF 197.45) auf den zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen beruhen dürfte. Die Statusangabe des Betreibungsamtes gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach die Betreibung "offen" sei, ist mithin nicht falsch. Der Beschwerdeführer irrt nun, wenn er davon ausgeht, die gesamte Betreibungsforderung von CHF 4'723.35 sei weiterhin offen ausgewiesen worden. Buchhalterisch konnte damit nur noch die Berücksichtigung der Bezahlung der Solidarschuld in der Betreibung Nr. Z.3._____ (betreffend D._____) in der Betreibung Nr. Z.2._____ (betreffend den Beschwerdeführer) sowie die Begleichung der Restsaldi in den den Beschwerdeführer betreffenden Betreibungen zeitigen. Letztere wurden durch das Betreibungsamt Viamala zur Vereinfachung des Verfahrens aus dem Schuldnerkonto geleistet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Gesamtschuld hätte sich um rund CHF 11'000.00 reduzieren müssen, trifft daher nicht zu. Die unterschiedlichen Saldoangaben zwischen dem 5. und dem 7. Mai 2026 (BA-act. 14 und 15) lassen sich damit nicht auf buchhalterische Fehler zurückführen; sie sind ferner in unterschiedlichen Auswertungsparametern begründet. 4.2. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei den übermittelten Schuldner- Informationen bzw. Auszügen des Schuldnerkontos lediglich um informativen Charakter handelt. Sie stellen keine Verfügungen dar und entfalten keine Rechtswirkungen, weshalb dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel offensteht. Die sich in den Akten befindlichen Betreibungsabrechnungen betreffend die

6 / 14 Betreibungen Nr. Z.2._____ und Z.1._____ (Ausstellungsdatum: 11. Mai 2026) hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, denn auch nicht angefochten. Ein von Amtes wegen zu berichtigender Fehler im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG ist nicht erkennbar. 5. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt der Beschwerdeführer die "sofortige amtswegige Bereinigung des Registers unter strikter Anwendung der SchKG- Revision vom 1. Januar 2026". Das Begehren ist seinem Wortlaut nach unklar. Prozesshandlungen sind jedoch nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2009 vom 5. August 2010 E. 3.3.2). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 ein Gesuch um Nichtbekanntgabe sämtlicher beglichenen Betreibungen gestellt habe, das Betreibungsamt diesem Gesuch jedoch bis heute nicht nachgekommen sei (act. A.1 S. 1). Darin ist zumindest sinngemäss die Rüge einer Rechtsverzögerung zu erblicken. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist an keine Beschwerdefrist gebunden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Sollte das Vorbringen zutreffen, wäre der Beschwerdeführer als Betreibungsschuldner durch die unterbliebene Behandlung seines Gesuchs beschwert. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 5.1. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 31). Die Angemessenheit der Frist muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4). 5.2. Gemäss Art. 8a SchKG sind die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter Dritten zugänglich, sofern sie ein entsprechendes Interesse glaubhaft machen. Im Zentrum des Einsichtsrechts liegt dabei der Betreibungsregisterauszug. Dem berechtigten Interesse Dritter zur Einsichtnahme steht das ebenso berechtigte Interesse des Schuldners gegenüber, dass die Betreibungsdaten nicht den falschen Eindruck einer fehlenden Kreditwürdigkeit erwecken (BGE 147 III 486 E. 3.1).

7 / 14 5.2.1. Mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG besteht ein zusätzliches Instrument, mit welchem sich Betroffene gegen die negativen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zur Wehr setzen können. Gleichzeitig soll dadurch die Aussagekraft von Betreibungsregisterauszügen verbessert bzw. nicht verwässert werden (vgl. AGGTELEKY/CARR, in: Pasquet/Heinzmann [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 8a N. 8). Gemäss der Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG haben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis zu geben, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde. Im Ergebnis ist das Verfahren zweistufig: 3-12 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls steht dem Schuldner zur Verhinderung der Bekanntgabe einer Betreibung das einfache Mittel von lit. d zur Verfügung, anschliessend (wenn die Nichtbekanntgabe offenbar nicht so wichtig bzw. dringlich war) das Verfahren nach Art. 85a SchKG. Ferner ist auch die allgemeine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO möglich (vgl. MÖCKLI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, Art. 8a N. 34). Damit das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG aber überhaupt zur Anwendung gelangt, muss der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben haben. Begründet wird diese Einschränkung damit, dass ein Betriebener, der keinen Rechtsvorschlag erhebt, dadurch zum Ausdruck bringe, die Betreibung sei gerechtfertigt (vgl. die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018 und 19. Oktober 2018, lit. B, Ziff. 4.1 [zitiert: Weisung Nr. 5]). Ebenso wenig steht dem Betriebenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zur Verfügung, wenn er die Schuld oder einen Teil davon bezahlt hat (Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2; BGE 147 III 486 E. 3.4; vgl. auch Weisung Nr. 5, Ziff. B., Ziff. 4.2). 5.2.2. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe ist an das Betreibungsamt zu richten. Dem Betriebenen steht es frei, das dafür zur Verfügung stehende Musterformular zu verwenden (Weisung Nr. 5 Ziff. 4). Auf jeden Fall müssen im Gesuch die gesuchstellende Partei, die betroffene Betreibung und allenfalls die betroffene Forderung einer Betreibung sowie der Wunsch, dass die betreffende Betreibung von Dritten in Zukunft nicht mehr eingesehen werden kann, angegeben werden (Weisung Nr. 5, lit. C, Ziff. 2).

8 / 14 5.2.3. Gemäss Art. 12b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) beträgt die Gebühr für das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG pauschal CHF 40.00. Diese Kosten sind vom Gesuchsteller zu tragen – und zwar unabhängig vom Schicksal des Gesuchs oder der betreffenden Betreibung. Das ersuchte Amt kann die Behandlung des Gesuchs dabei von der Kostenbevorschussung abhängig machen (Weisung Nr. 5, lit. B, Ziff. 4). 5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Viamala mit E-Mail vom 10. Februar 2026 (11:16 Uhr) ersuchte, "sämtliche gegen mich im Register geführten Betreibungen, welche bereits vollständig beglichen wurden, Dritten nicht mehr bekannt zu geben" (BA-act. 10). Das Betreibungsamt Viamala teilte ihm noch am selben Tag mit, dass er sich für die Löschung bzw. Nichtbekanntgabe bereits vollständig beglichener Betreibungen an die jeweiligen Gläubiger zu wenden habe, da diese für die Ausstellung der erforderlichen Rückzugs- bzw. Löschungsbestätigungen zuständig seien. Mit einer weiteren E- Mail vom selben Tag (14:28 Uhr) berief sich der Beschwerdeführer erneut auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG und verlangte, sein formelles Gesuch sei direkt vom Betreibungsamt zu behandeln. Dieses erwiderte, Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sei lediglich auf Betreibungen anwendbar, in denen Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Dies treffe einzig auf die Betreibung Nr. Z.5._____ zu, weshalb nur hinsichtlich dieser ein entsprechendes Gesuch gestellt werden könne. Gleichzeitig stellte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer das entsprechende Gesuchsformular zu und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 40.00 auf. In der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz hielt der Beschwerdeführer an seiner Rechtsauffassung fest. Das Betreibungsamt wies ihn darauf hin, dass ein Gesuch um Nichtbekanntgabe nur noch hinsichtlich der Betreibungen Nrn. Z.6._____, Z.7._____ sowie Z.5._____ möglich sei und ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden könne (vgl. den E-Mailverkehr in BA-act. 10). 5.4. Wie dargelegt, ist in einem Gesuch um Nichtbekanntgabe anzugeben, auf welche konkrete Betreibung es sich bezieht. Das vom Beschwerdeführer eingereichte, pauschal formulierte Gesuch genügte diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Dies umso weniger, als es ausschliesslich auf Betreibungen gerichtet war, deren Forderungen bereits vollständig getilgt worden waren. Damit war die Gutheissung des Gesuchs nach dessen eigenem Inhalt von vornherein ausgeschlossen. Unter diesen Umständen ist dem Betreibungsamt Viamala nicht vorzuwerfen, dass es noch keinen formellen Entscheid über das Gesuch fällte, sondern den Beschwerdeführer – zumindest sinngemäss – zur Präzisierung bzw.

9 / 14 Neueinreichung seines Gesuchs aufforderte. Dieses Vorgehen lag nämlich im Interesse des Beschwerdeführers, wurde jener so doch erneut über die massgebliche Rechtslage informiert und um Begrenzung seines Gesuches auf jene Betreibungsverfahren ersucht, bei denen eine Nichtbekanntgabe nicht bereits offensichtlich ausgeschlossen war. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer unmittelbar zu erlassende abweisende Verfügungen mit entsprechender Kostenfolge (pro Betreibung) in Kauf nehmen müssen (Weisung Nr. 5, lit. B, Ziff. 4.2). Dennoch präzisierte der Beschwerdeführer weder sein Gesuch noch reichte er ein neues, überarbeitetes Gesuch ein und leistete auch nicht den verlangten Kostenvorschuss. Bei dieser Sachlage war das Betreibungsamt Viamala nicht gehalten, das Gesuch vom 10. Februar 2026 weiter bzw. innert kürzerer Frist zu behandeln. Eine Rechtsverzögerung liegt unter diesen Umständen nicht vor. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein entsprechendes Gesuch um Nichtbekanntgabe ohnehin abzuweisen (gewesen) wäre. Aus den Akten und der Beschwerdebegründung (vgl. act. A.1, S. 1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unverändert die Nichtbekanntgabe sämtlicher Betreibungen verlangt, deren zugrunde liegende Forderungen er bereits beglichen hat. Ein solcher Antrag ist nach der in Erwägung 2. ff. dargestellten Rechtslage ausgeschlossen. 6. Mit Begehren Ziffer 3 beantragt der Beschwerdeführer die Korrektur und vollständige Synchronisation der Konten beider Solidarschuldner (Beschwerdeführer und ehemaliger Ehepartner). Soweit ersichtlich, begründet er seinen Antrag damit, dass, da es sich um Solidarschulden handeln würde, die Korrektur und Bereinigung der Buchhaltung nicht nur sein Konto, sondern zwingend auch das Konto seines ehemaligen Ehepartners umfassen müsse. Es sei unumgänglich, dass beide Konten der Solidarschuldner zeitgleich und vollständig synchronisiert würden, um die buchhalterische Kontinuität wiederherzustellen. Eine isolierte Korrektur nur eines Kontos sei fachlich falsch und führe zu weiterem administrativem Chaos (vgl. act. A.1). 6.1. Aus den Akten ergibt sich nicht, und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag beim Betreibungsamt Viamala gestellt hätte. Soweit eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gerügt werden sollte, fehlt es dieser Rüge somit an einer tatsächlichen Grundlage. Ebenso wenig ist eine anfechtbare Verfügung ersichtlich, weshalb auf den entsprechenden Antrag mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist.

10 / 14 Im Übrigen besteht keine gesetzliche Grundlage für die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach die Schuldnerkonten solidarisch haftender Schuldner zu synchronisieren seien. Zwar trifft zu, dass die Leistung eines Solidarschuldners an den Gläubiger nicht nur ihn selbst, sondern gestützt auf Art. 144 Abs. 2 OR auch die übrigen Solidarschuldner von ihrer Schuldpflicht befreit. Laufende Betreibungsverfahren gegen die einzelnen Solidarschuldner werden dadurch jedoch nicht automatisch aufgehoben. Vielmehr hat jeder betriebene Solidarschuldner, damit das gegen ihn geführte Betreibungsverfahren beendet wird, gestützt auf Art. 85 ff. SchKG selbst die Aufhebung der Betreibung zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 1986 E. 2, in: SJ 1987, S. 11 f.; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 70 N. 11); oder der betreibende Gläubiger informiert über die erfolgte Tilgung der Betreibungsforderung mit entsprechender Berücksichtigung durch das Betreibungsamt. Wird ein Solidarschuldner nicht rechtzeitig über die Schuldtilgung informiert, besteht zwar zumindest theoretisch das Risiko, dass er im Rahmen des Betreibungsverfahrens an einen bereits befriedigten Gläubiger leistet. Eine solche Leistung kann er jedoch nach Art. 86 SchKG zurückfordern (vgl. KRAUSKOPF, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar OR, Art. 143-150 OR, Die Solidarität, 3. Aufl. 2016, Art. 144 N. 444). 7. Mit Antrag Nr. 4 verlangt der Beschwerdeführer sodann die "Korrektur des Existenzminimums rückwirkend ab Januar 2026". Eine rechtsgenügliche Begründung dieses Antrags fehlt. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, das Betreibungsamt habe seine faktische Trennung ab dem 13. November 2025 zu Unrecht nicht berücksichtigt (vgl. act. A.1, S. 1), ist er darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt Viamala ihm bereits mit E-Mails vom 8. Januar und 3. Februar 2026 neue Berechnungen des Existenzminimums übermittelte, in denen der für Personen in eingetragener Partnerschaft geltende Grundbetrag von CHF 1'700.00 berücksichtigt worden war (vgl. BA-act. 5 und 7 sowie BA-act. 8). Soweit ersichtlich focht der Beschwerdeführer diese Berechnungen nicht an. Darauf kann vorliegend infolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht mehr zurückgekommen werden. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Im Übrigen wirkt eine Revision der Einkommenspfändung grundsätzlich nur für die Zukunft; sie entfaltet keine rückwirkende Wirkung. Lohnpfändungen, die auf einer rechtskräftigen Verfügung des Betreibungsamts beruhen, können nachträglich nicht rückgängig gemacht werden (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, Art. 93 N.

11 / 14 72 m.w.H.). Zudem obliegt es dem Schuldner, den Revisionsgrund glaubhaft zu machen; eine blosse Behauptung genügt nicht (vgl. WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 82). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Februar 2026 zwar auf das hängige Scheidungsverfahren hinwies, eine Revision der Einkommenspfändung wegen der behaupteten faktischen Trennung jedoch nicht beantragte und eine solche auch nicht erwähnte (zum damaligen Zeitpunkt lebte er nach wie vor im gleichen Haushalt mit seinem ehemaligen Lebenspartner). Er kündigte vielmehr an, das Scheidungsurteil vom 9. Februar 2026 nach Eintritt der Rechtskraft einzureichen, und machte geltend, dieses werde eine Neuberechnung des Existenzminimums erforderlich machen (vgl. BA-act. 9). Nachdem der Beschwerdeführer das rechtskräftige Scheidungsurteil mit E-Mail vom 2. März 2026 eingereicht hatte, nahm das Betreibungsamt mit Verfügung vom 2. März 2026 eine Neuberechnung des Existenzminimums rückwirkend auf den 28. Februar 2026 vor. Dabei ergab sich keine pfändbare Quote (vgl. BA-act. 11). Das Vorgehen des Amtes ist nicht zu beanstanden. 8. Mit Antrag Ziffer 5 verlangt der Beschwerdeführer sodann die Zuteilung eines neuen, unbefangenen Sachbearbeiters. Unabhängig von der prozessualen Zulässigkeit dieses Antrags (vgl. zum konkreten Vorgehen betreffend Ausstandsgesuche den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 51 vom 4. August 2025 E. 4.1 ff.) fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Der Antrag ist derart unsubstanziiert, dass eine sachliche Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Darauf ist daher nicht einzutreten. 9. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die kostenlose Zustellung sämtlicher relevanter Unterlagen für beide Solidarschuldner (Begehren Ziffer 6). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. Mai 2026 Unterlagen für das Steueramt E._____ beantragte; dabei ersuchte er um einen detaillierten Kontoauszug ab dem Jahr 2021 bis heute (alle Zahlungen und Verrechnungen), einen vollständigen Forderungsspiegel ab dem Jahr 2021. Mit E- Mail gleichentags ersuchte das Betreibungsamt Viamala den Beschwerdeführer, nachdem es zu diversen weiteren Punkten Stellung bezog, hinsichtlich der von ihm angeforderten Unterlagen, sich bei weiterhin bestehendem Bedarf zu melden. Gerne werde es das Anliegen prüfen und über einen allfälligen Kostenvorschuss informieren. Damit liegt weder eine formelle noch materielle negative Verfügung – auch nicht im Sinne einer Rechtsverweigerung – vor, sodass auf den Antrag mangels Anfechtungsobjekt bzw. infolge fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht

12 / 14 eingetreten werden kann. Auch ist keine Rechtsverzögerung auszumachen. Zudem fehlen entsprechende Ausführungen in der Beschwerdeschrift selbst, sodass auch mangels Begründung darauf nicht eingetreten werden könnte. 9.1. Die in Aussicht gestellte Erhebung eines Kostenvorschusses für die Gewährung der Akteneinsicht durch das Betreibungsamt Viamala gibt jedoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: 9.2. Für die betroffene Person besteht das Recht auf Einsicht in Daten, die über die eigene Person gesammelt werden. Dieses ist unbeschränkt und an keine Voraussetzung gebunden. Um sicherzustellen, dass keine fehlerhaften Eintragungen vorhanden sind, kann jedermann jederzeit und ohne besonderen Interessennachweis Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über ihn gespeichert sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3). Dieses voraussetzungslose Recht auf Einsicht in die Betreibungsakten ergibt sich implizit aus Art. 8a Abs. 3 und 4 SchKG, wonach der das Einsichtsrecht einschränkende Interessennachweis nur für Drittpersonen, nicht aber für die betroffene Person selbst vorausgesetzt wird (vgl. WEINGART, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 8a N. 8). Neben diesem Akteneinsichtsrecht hat die interessierte Person gleichzeitig auch Anspruch auf Erstellung von Auszügen aus den Protokollen und Registern. Dieses Recht geht grundsätzlich gleich weit wie das eigentliche Einsichtsrecht (WEINGART, a.a.O., Art. 8a N. 31; PETER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N. 15). Mit anderen Worten können die dem Einsichtsrecht unterliegenden Akten in Kopie herausverlangt werden. Entsteht dem Amt dadurch ein unzumutbarer Arbeitsaufwand, darf es den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme verweisen (BGE 110 III 49 E. 4). Die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunft ist eine tarifierte Verrichtung, für welche die Ansätze gemäss Art. 12 Abs. 1 bis 3 GebV SchKG zur Anwendung gelangen. Art. 12 GebV SchKG kann sich dabei aber nur auf das Akteneinsichtsrecht eines Aussenstehenden oder auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen (vgl. PETER, a.a.O., Art. 8a N. 68 m.w.H.). Das Betreibungsamt Viamala wird mithin zu prüfen haben, inwieweit Einsicht in bzw. Auskunft aus Akten aus abgeschlossenen Verfahren ersucht wird. Hierfür dürfte der Beschwerdeführer angehalten werden müssen, sein Gesuch zu präzisieren. Erst dann und nur für diese Verfahrensakten wird es sodann einen Kostenvorschuss erheben dürfen.

13 / 14 10. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Kostenauflage kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Partei bös- oder mutwillig prozessiert. Solche Umstände liegen vorliegend nicht vor. Entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes Viamala bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in missbräuchlicher oder mutwilliger Weise erhoben hätte. Vielmehr erweckt der Verfahrensablauf den Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten bereitet, den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Verfahrenshandlungen und Erläuterungen des Betreibungsamtes nachzuvollziehen. Die wiederholten Eingaben des Beschwerdeführers erscheinen daher eher auf Verständnisproblemen als auf einer missbräuchlichen Prozessführung zu beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich bestehende Missverständnisse im Rahmen eines kurzen klärenden Gesprächs mit dem Betreibungsamt hätten ausräumen lassen. Ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

14 / 14 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten und keine Entschädigungen gesprochen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 29. Juli 2026 mitgeteilt am 31. Juli 2026 Referenz SBK 26 58 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Amtsführung Anfechtungsobj. Diverse Handlungen des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala

2 / 14 Sachverhalt A. Gegen A._____ sind beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) mehrere Betreibungsverfahren hängig, von denen sich ein Teil im Pfändungsstadium befindet. B. Im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz richtete A._____ verschiedene Anliegen an das Betreibungsamt Viamala. In der Folge entstanden zwischen ihm und dem Betreibungsamt Viamala Unstimmigkeiten. C. Am 7. Mai 2026 reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein als "Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung des Betreibungsamtes Viamala – Systematische Schikane, schwerwiegende Buchhaltungsfehler und Missachtung der SchKG-Revision vom 01.01.2026" bezeichnetes Schreiben an das Obergericht des Kantons Graubünden ein. Darin finden sich die folgenden Anträge: 1. Eine umgehende, kostenlose und vollständige Revision meiner Aktenführung ab 2021. 2. Die sofortige amtswegige Bereinigung des Registers unter strikter Anwendung der SchKG-Revision vom 01.01.2026. 3. Die gleichzeitige Korrektur und vollständige Synchronisation der Konten beider Solidarschuldner (A._____ und ehemaliger Ehepartner). 4. Die Korrektur des Existenzminimums rückwirkend ab Januar 2026. 5. Die Zuteilung eines neuen, unbefangenen Sachbearbeiters (Abzug von Frau B._____). 6. Kostenlose Zustellung sämtlicher relevanter Unterlagen für beide Solidarschuldner. D. In einer weiteren Eingabe vom 8. Mai 2026 stellte der Beschwerdeführer "zusätzlich zur bereits beantragten Akteneinsicht (gem. Art. 8a SchKG) […] folgende Anträge": 1. Umgehende Bereinigung des Schuldnerregisters basierend auf den tatsächlichen Zahlungsströmen. 2. Mein Einzahlungskonto mit dem entsprechenden Guthaben ist den Gläubigern umgehend zukommen zu lassen, um weiter künstlich erzeugte Zinsbelastungen zu vermeiden. 3. Erstellung einer detaillierten Gesamtaufstellung der verbuchten Zahlungen an die Gläubiger, um zu prüfen, ob bei der solidarischen Haftung mit meinem Ex-Partner die Zinsen doppelt berechnet worden sind. 4. Durchführung eines vollständigen Kontoabgleichs nach der Scheidung am 09.02.2026, welcher bis jetzt trotz meiner mehrfachen Aufforderung nicht stattgefunden hat.

3 / 14 5. Zustellung des fehlenden Kontoauszugs vom 07.05.2026. Mir wurde lediglich ein neues Schuldnerverzeichnis mit einer unerklärlichen Mutation durch Frau B._____ übermittelt. E. Das Betreibungsamt Viamala nahm mit Eingabe vom 19. Mai 2026 zur Beschwerde Stellung. Darin beantragte es die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zugleich ersuchte es, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm eine angemessene Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen. F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Amts Stellung. G. Das Betreibungsamt Viamala verzichtete mit Schreiben vom 28. Mai 2026 auf eine weitere Vernehmlassung. H. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als (einzige) Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 1.3. Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, hat der Beschwerdeführer anzugeben, gegen welchen Entscheid er sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische und nachvollziehbare Begründung aufweisen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. 1.4. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und

4 / 14 dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). 2. Mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG). 3. Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten eine Vielzahl von Beanstandungen und Anträgen. Ihnen lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Amtsführung des Betreibungsamts Viamala in den ihn betreffenden Betreibungsverfahren nicht einverstanden ist. Die einzelnen Vorbringen sind jedoch nur schwer nachvollziehbar, zumal häufig kein hinreichend bestimmbares Anfechtungsobjekt erkennbar ist. Nachfolgend wird – soweit möglich

– auf die einzelnen Rügen eingegangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in den Eingaben vom 8. und 21. Mai 2026 gestellten Begehren (act. A.2 und A.4) weitgehend mit denjenigen der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2026 (act. A.1) übereinstimmen. 4. Mit Rechtsbegehren Ziffer 1 beantragt der Beschwerdeführer die umgehende kostenlose und vollständige Revision seiner "Aktenführung" ab dem Jahr 2021 (act. A.1, S. 2). Worin die beantragte Revision bestehen soll und welches konkrete Rechtsschutzziel damit verfolgt wird, ergibt sich weder aus dem Antrag noch aus dessen Begründung. Auf das Begehren ist daher mangels hinreichender Bestimmtheit nicht einzutreten. Im Übrigen ist anzumerken, dass allfällige Mängel bereits abgeschlossener Pfändungsverfahren im Rahmen der Anfechtung der jeweiligen Schlussabrechnung hätten geltend gemacht werden können. Dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. 4.1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach Buchhaltungsfehler begangen worden seien und ihm innerhalb weniger Stunden widersprüchliche bzw. willkürliche Saldomitteilungen zugestellt worden seien. Weder sind Buchhaltungsfehler erkennbar noch werden solche vom Beschwerdeführer hinreichend substantiiert dargetan. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bereits beglichene Forderungen (Betreibungen Nr. Z.1._____ und Z.2._____) seien weiterhin unzulässigerweise als "offen" geführt worden, erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. Soweit ersichtlich, bezieht sich sein Vorwurf auf Steuerschulden gegenüber der Stadt C._____, für welche er gemeinsam mit seinem ehemaligen Lebenspartner solidarisch haftet (Betreibungen Nr. Z.1._____ und Z.2._____). Mit

5 / 14 Schreiben vom 6. Mai 2026 informierte die Stadt C._____ das Betreibungsamt Viamala über den Zahlungseingang in der den ehemaligen Lebenspartner betreffenden Betreibung Nr. Z.3._____ (D._____ als Solidarschuldner), wies auf einen beim Beschwerdeführer verbleibenden Restbetrag von CHF 202.50 hin und ersuchte darum, den geleisteten Betrag in der den Beschwerdeführer betreffenden Betreibung Nr. Z.2._____ zu berücksichtigen (BA-act. 16). Das Betreibungsamt Viamala verbuchte die Zahlung entsprechend, was sich aus der Schuldner- Information vom 7. Mai 2026 ergibt (vgl. BA-act. 15). Hinsichtlich der Betreibung Nr. Z.1._____ ist festzuhalten, dass die Stadt C._____ das Betreibungsamt Viamala bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 darüber informiert hatte, die in der Betreibung Nr. Z.4._____ betreffend D._____ geleistete Zahlung sei auch in der Betreibung Nr. Z.1._____ zu berücksichtigen; gleichzeitig wurde ein offener Forderungssaldo von damals CHF 197.45 ausgewiesen (vgl. Anhang zu act. A.4). Aus der dem Beschwerdeführer vorliegenden Schuldner-Information mit Stand vom

5. Mai 2026 ergibt sich, dass diese Zahlung berücksichtigt wurde, jedoch noch eine Restschuld in der betreffenden Betreibung bestand, die sich auf CHF 237.90 belief, wobei die Erhöhung gegenüber dem früheren Betrag (CHF 197.45) auf den zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen beruhen dürfte. Die Statusangabe des Betreibungsamtes gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach die Betreibung "offen" sei, ist mithin nicht falsch. Der Beschwerdeführer irrt nun, wenn er davon ausgeht, die gesamte Betreibungsforderung von CHF 4'723.35 sei weiterhin offen ausgewiesen worden. Buchhalterisch konnte damit nur noch die Berücksichtigung der Bezahlung der Solidarschuld in der Betreibung Nr. Z.3._____ (betreffend D._____) in der Betreibung Nr. Z.2._____ (betreffend den Beschwerdeführer) sowie die Begleichung der Restsaldi in den den Beschwerdeführer betreffenden Betreibungen zeitigen. Letztere wurden durch das Betreibungsamt Viamala zur Vereinfachung des Verfahrens aus dem Schuldnerkonto geleistet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Gesamtschuld hätte sich um rund CHF 11'000.00 reduzieren müssen, trifft daher nicht zu. Die unterschiedlichen Saldoangaben zwischen dem 5. und dem 7. Mai 2026 (BA-act. 14 und 15) lassen sich damit nicht auf buchhalterische Fehler zurückführen; sie sind ferner in unterschiedlichen Auswertungsparametern begründet. 4.2. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei den übermittelten Schuldner- Informationen bzw. Auszügen des Schuldnerkontos lediglich um informativen Charakter handelt. Sie stellen keine Verfügungen dar und entfalten keine Rechtswirkungen, weshalb dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel offensteht. Die sich in den Akten befindlichen Betreibungsabrechnungen betreffend die

6 / 14 Betreibungen Nr. Z.2._____ und Z.1._____ (Ausstellungsdatum: 11. Mai 2026) hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, denn auch nicht angefochten. Ein von Amtes wegen zu berichtigender Fehler im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG ist nicht erkennbar. 5. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt der Beschwerdeführer die "sofortige amtswegige Bereinigung des Registers unter strikter Anwendung der SchKG- Revision vom 1. Januar 2026". Das Begehren ist seinem Wortlaut nach unklar. Prozesshandlungen sind jedoch nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2009 vom 5. August 2010 E. 3.3.2). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 ein Gesuch um Nichtbekanntgabe sämtlicher beglichenen Betreibungen gestellt habe, das Betreibungsamt diesem Gesuch jedoch bis heute nicht nachgekommen sei (act. A.1 S. 1). Darin ist zumindest sinngemäss die Rüge einer Rechtsverzögerung zu erblicken. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist an keine Beschwerdefrist gebunden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Sollte das Vorbringen zutreffen, wäre der Beschwerdeführer als Betreibungsschuldner durch die unterbliebene Behandlung seines Gesuchs beschwert. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 5.1. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 31). Die Angemessenheit der Frist muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4). 5.2. Gemäss Art. 8a SchKG sind die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter Dritten zugänglich, sofern sie ein entsprechendes Interesse glaubhaft machen. Im Zentrum des Einsichtsrechts liegt dabei der Betreibungsregisterauszug. Dem berechtigten Interesse Dritter zur Einsichtnahme steht das ebenso berechtigte Interesse des Schuldners gegenüber, dass die Betreibungsdaten nicht den falschen Eindruck einer fehlenden Kreditwürdigkeit erwecken (BGE 147 III 486 E. 3.1).

7 / 14 5.2.1. Mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG besteht ein zusätzliches Instrument, mit welchem sich Betroffene gegen die negativen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zur Wehr setzen können. Gleichzeitig soll dadurch die Aussagekraft von Betreibungsregisterauszügen verbessert bzw. nicht verwässert werden (vgl. AGGTELEKY/CARR, in: Pasquet/Heinzmann [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 8a N. 8). Gemäss der Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG haben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis zu geben, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde. Im Ergebnis ist das Verfahren zweistufig: 3-12 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls steht dem Schuldner zur Verhinderung der Bekanntgabe einer Betreibung das einfache Mittel von lit. d zur Verfügung, anschliessend (wenn die Nichtbekanntgabe offenbar nicht so wichtig bzw. dringlich war) das Verfahren nach Art. 85a SchKG. Ferner ist auch die allgemeine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO möglich (vgl. MÖCKLI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, Art. 8a N. 34). Damit das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG aber überhaupt zur Anwendung gelangt, muss der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben haben. Begründet wird diese Einschränkung damit, dass ein Betriebener, der keinen Rechtsvorschlag erhebt, dadurch zum Ausdruck bringe, die Betreibung sei gerechtfertigt (vgl. die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018 und 19. Oktober 2018, lit. B, Ziff. 4.1 [zitiert: Weisung Nr. 5]). Ebenso wenig steht dem Betriebenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zur Verfügung, wenn er die Schuld oder einen Teil davon bezahlt hat (Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2; BGE 147 III 486 E. 3.4; vgl. auch Weisung Nr. 5, Ziff. B., Ziff. 4.2). 5.2.2. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe ist an das Betreibungsamt zu richten. Dem Betriebenen steht es frei, das dafür zur Verfügung stehende Musterformular zu verwenden (Weisung Nr. 5 Ziff. 4). Auf jeden Fall müssen im Gesuch die gesuchstellende Partei, die betroffene Betreibung und allenfalls die betroffene Forderung einer Betreibung sowie der Wunsch, dass die betreffende Betreibung von Dritten in Zukunft nicht mehr eingesehen werden kann, angegeben werden (Weisung Nr. 5, lit. C, Ziff. 2).

8 / 14 5.2.3. Gemäss Art. 12b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) beträgt die Gebühr für das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG pauschal CHF 40.00. Diese Kosten sind vom Gesuchsteller zu tragen – und zwar unabhängig vom Schicksal des Gesuchs oder der betreffenden Betreibung. Das ersuchte Amt kann die Behandlung des Gesuchs dabei von der Kostenbevorschussung abhängig machen (Weisung Nr. 5, lit. B, Ziff. 4). 5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Viamala mit E-Mail vom 10. Februar 2026 (11:16 Uhr) ersuchte, "sämtliche gegen mich im Register geführten Betreibungen, welche bereits vollständig beglichen wurden, Dritten nicht mehr bekannt zu geben" (BA-act. 10). Das Betreibungsamt Viamala teilte ihm noch am selben Tag mit, dass er sich für die Löschung bzw. Nichtbekanntgabe bereits vollständig beglichener Betreibungen an die jeweiligen Gläubiger zu wenden habe, da diese für die Ausstellung der erforderlichen Rückzugs- bzw. Löschungsbestätigungen zuständig seien. Mit einer weiteren E- Mail vom selben Tag (14:28 Uhr) berief sich der Beschwerdeführer erneut auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG und verlangte, sein formelles Gesuch sei direkt vom Betreibungsamt zu behandeln. Dieses erwiderte, Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sei lediglich auf Betreibungen anwendbar, in denen Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Dies treffe einzig auf die Betreibung Nr. Z.5._____ zu, weshalb nur hinsichtlich dieser ein entsprechendes Gesuch gestellt werden könne. Gleichzeitig stellte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer das entsprechende Gesuchsformular zu und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 40.00 auf. In der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz hielt der Beschwerdeführer an seiner Rechtsauffassung fest. Das Betreibungsamt wies ihn darauf hin, dass ein Gesuch um Nichtbekanntgabe nur noch hinsichtlich der Betreibungen Nrn. Z.6._____, Z.7._____ sowie Z.5._____ möglich sei und ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden könne (vgl. den E-Mailverkehr in BA-act. 10). 5.4. Wie dargelegt, ist in einem Gesuch um Nichtbekanntgabe anzugeben, auf welche konkrete Betreibung es sich bezieht. Das vom Beschwerdeführer eingereichte, pauschal formulierte Gesuch genügte diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Dies umso weniger, als es ausschliesslich auf Betreibungen gerichtet war, deren Forderungen bereits vollständig getilgt worden waren. Damit war die Gutheissung des Gesuchs nach dessen eigenem Inhalt von vornherein ausgeschlossen. Unter diesen Umständen ist dem Betreibungsamt Viamala nicht vorzuwerfen, dass es noch keinen formellen Entscheid über das Gesuch fällte, sondern den Beschwerdeführer – zumindest sinngemäss – zur Präzisierung bzw.

9 / 14 Neueinreichung seines Gesuchs aufforderte. Dieses Vorgehen lag nämlich im Interesse des Beschwerdeführers, wurde jener so doch erneut über die massgebliche Rechtslage informiert und um Begrenzung seines Gesuches auf jene Betreibungsverfahren ersucht, bei denen eine Nichtbekanntgabe nicht bereits offensichtlich ausgeschlossen war. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer unmittelbar zu erlassende abweisende Verfügungen mit entsprechender Kostenfolge (pro Betreibung) in Kauf nehmen müssen (Weisung Nr. 5, lit. B, Ziff. 4.2). Dennoch präzisierte der Beschwerdeführer weder sein Gesuch noch reichte er ein neues, überarbeitetes Gesuch ein und leistete auch nicht den verlangten Kostenvorschuss. Bei dieser Sachlage war das Betreibungsamt Viamala nicht gehalten, das Gesuch vom 10. Februar 2026 weiter bzw. innert kürzerer Frist zu behandeln. Eine Rechtsverzögerung liegt unter diesen Umständen nicht vor. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein entsprechendes Gesuch um Nichtbekanntgabe ohnehin abzuweisen (gewesen) wäre. Aus den Akten und der Beschwerdebegründung (vgl. act. A.1, S. 1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unverändert die Nichtbekanntgabe sämtlicher Betreibungen verlangt, deren zugrunde liegende Forderungen er bereits beglichen hat. Ein solcher Antrag ist nach der in Erwägung 2. ff. dargestellten Rechtslage ausgeschlossen. 6. Mit Begehren Ziffer 3 beantragt der Beschwerdeführer die Korrektur und vollständige Synchronisation der Konten beider Solidarschuldner (Beschwerdeführer und ehemaliger Ehepartner). Soweit ersichtlich, begründet er seinen Antrag damit, dass, da es sich um Solidarschulden handeln würde, die Korrektur und Bereinigung der Buchhaltung nicht nur sein Konto, sondern zwingend auch das Konto seines ehemaligen Ehepartners umfassen müsse. Es sei unumgänglich, dass beide Konten der Solidarschuldner zeitgleich und vollständig synchronisiert würden, um die buchhalterische Kontinuität wiederherzustellen. Eine isolierte Korrektur nur eines Kontos sei fachlich falsch und führe zu weiterem administrativem Chaos (vgl. act. A.1). 6.1. Aus den Akten ergibt sich nicht, und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag beim Betreibungsamt Viamala gestellt hätte. Soweit eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gerügt werden sollte, fehlt es dieser Rüge somit an einer tatsächlichen Grundlage. Ebenso wenig ist eine anfechtbare Verfügung ersichtlich, weshalb auf den entsprechenden Antrag mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist.

10 / 14 Im Übrigen besteht keine gesetzliche Grundlage für die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach die Schuldnerkonten solidarisch haftender Schuldner zu synchronisieren seien. Zwar trifft zu, dass die Leistung eines Solidarschuldners an den Gläubiger nicht nur ihn selbst, sondern gestützt auf Art. 144 Abs. 2 OR auch die übrigen Solidarschuldner von ihrer Schuldpflicht befreit. Laufende Betreibungsverfahren gegen die einzelnen Solidarschuldner werden dadurch jedoch nicht automatisch aufgehoben. Vielmehr hat jeder betriebene Solidarschuldner, damit das gegen ihn geführte Betreibungsverfahren beendet wird, gestützt auf Art. 85 ff. SchKG selbst die Aufhebung der Betreibung zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 1986 E. 2, in: SJ 1987, S. 11 f.; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 70 N. 11); oder der betreibende Gläubiger informiert über die erfolgte Tilgung der Betreibungsforderung mit entsprechender Berücksichtigung durch das Betreibungsamt. Wird ein Solidarschuldner nicht rechtzeitig über die Schuldtilgung informiert, besteht zwar zumindest theoretisch das Risiko, dass er im Rahmen des Betreibungsverfahrens an einen bereits befriedigten Gläubiger leistet. Eine solche Leistung kann er jedoch nach Art. 86 SchKG zurückfordern (vgl. KRAUSKOPF, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar OR, Art. 143-150 OR, Die Solidarität, 3. Aufl. 2016, Art. 144 N. 444). 7. Mit Antrag Nr. 4 verlangt der Beschwerdeführer sodann die "Korrektur des Existenzminimums rückwirkend ab Januar 2026". Eine rechtsgenügliche Begründung dieses Antrags fehlt. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, das Betreibungsamt habe seine faktische Trennung ab dem 13. November 2025 zu Unrecht nicht berücksichtigt (vgl. act. A.1, S. 1), ist er darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt Viamala ihm bereits mit E-Mails vom 8. Januar und 3. Februar 2026 neue Berechnungen des Existenzminimums übermittelte, in denen der für Personen in eingetragener Partnerschaft geltende Grundbetrag von CHF 1'700.00 berücksichtigt worden war (vgl. BA-act. 5 und 7 sowie BA-act. 8). Soweit ersichtlich focht der Beschwerdeführer diese Berechnungen nicht an. Darauf kann vorliegend infolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht mehr zurückgekommen werden. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Im Übrigen wirkt eine Revision der Einkommenspfändung grundsätzlich nur für die Zukunft; sie entfaltet keine rückwirkende Wirkung. Lohnpfändungen, die auf einer rechtskräftigen Verfügung des Betreibungsamts beruhen, können nachträglich nicht rückgängig gemacht werden (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, Art. 93 N.

11 / 14 72 m.w.H.). Zudem obliegt es dem Schuldner, den Revisionsgrund glaubhaft zu machen; eine blosse Behauptung genügt nicht (vgl. WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 82). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Februar 2026 zwar auf das hängige Scheidungsverfahren hinwies, eine Revision der Einkommenspfändung wegen der behaupteten faktischen Trennung jedoch nicht beantragte und eine solche auch nicht erwähnte (zum damaligen Zeitpunkt lebte er nach wie vor im gleichen Haushalt mit seinem ehemaligen Lebenspartner). Er kündigte vielmehr an, das Scheidungsurteil vom 9. Februar 2026 nach Eintritt der Rechtskraft einzureichen, und machte geltend, dieses werde eine Neuberechnung des Existenzminimums erforderlich machen (vgl. BA-act. 9). Nachdem der Beschwerdeführer das rechtskräftige Scheidungsurteil mit E-Mail vom 2. März 2026 eingereicht hatte, nahm das Betreibungsamt mit Verfügung vom 2. März 2026 eine Neuberechnung des Existenzminimums rückwirkend auf den 28. Februar 2026 vor. Dabei ergab sich keine pfändbare Quote (vgl. BA-act. 11). Das Vorgehen des Amtes ist nicht zu beanstanden. 8. Mit Antrag Ziffer 5 verlangt der Beschwerdeführer sodann die Zuteilung eines neuen, unbefangenen Sachbearbeiters. Unabhängig von der prozessualen Zulässigkeit dieses Antrags (vgl. zum konkreten Vorgehen betreffend Ausstandsgesuche den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 51 vom 4. August 2025 E. 4.1 ff.) fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Der Antrag ist derart unsubstanziiert, dass eine sachliche Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Darauf ist daher nicht einzutreten. 9. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die kostenlose Zustellung sämtlicher relevanter Unterlagen für beide Solidarschuldner (Begehren Ziffer 6). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. Mai 2026 Unterlagen für das Steueramt E._____ beantragte; dabei ersuchte er um einen detaillierten Kontoauszug ab dem Jahr 2021 bis heute (alle Zahlungen und Verrechnungen), einen vollständigen Forderungsspiegel ab dem Jahr 2021. Mit E- Mail gleichentags ersuchte das Betreibungsamt Viamala den Beschwerdeführer, nachdem es zu diversen weiteren Punkten Stellung bezog, hinsichtlich der von ihm angeforderten Unterlagen, sich bei weiterhin bestehendem Bedarf zu melden. Gerne werde es das Anliegen prüfen und über einen allfälligen Kostenvorschuss informieren. Damit liegt weder eine formelle noch materielle negative Verfügung – auch nicht im Sinne einer Rechtsverweigerung – vor, sodass auf den Antrag mangels Anfechtungsobjekt bzw. infolge fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht

12 / 14 eingetreten werden kann. Auch ist keine Rechtsverzögerung auszumachen. Zudem fehlen entsprechende Ausführungen in der Beschwerdeschrift selbst, sodass auch mangels Begründung darauf nicht eingetreten werden könnte. 9.1. Die in Aussicht gestellte Erhebung eines Kostenvorschusses für die Gewährung der Akteneinsicht durch das Betreibungsamt Viamala gibt jedoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: 9.2. Für die betroffene Person besteht das Recht auf Einsicht in Daten, die über die eigene Person gesammelt werden. Dieses ist unbeschränkt und an keine Voraussetzung gebunden. Um sicherzustellen, dass keine fehlerhaften Eintragungen vorhanden sind, kann jedermann jederzeit und ohne besonderen Interessennachweis Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über ihn gespeichert sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3). Dieses voraussetzungslose Recht auf Einsicht in die Betreibungsakten ergibt sich implizit aus Art. 8a Abs. 3 und 4 SchKG, wonach der das Einsichtsrecht einschränkende Interessennachweis nur für Drittpersonen, nicht aber für die betroffene Person selbst vorausgesetzt wird (vgl. WEINGART, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 8a N. 8). Neben diesem Akteneinsichtsrecht hat die interessierte Person gleichzeitig auch Anspruch auf Erstellung von Auszügen aus den Protokollen und Registern. Dieses Recht geht grundsätzlich gleich weit wie das eigentliche Einsichtsrecht (WEINGART, a.a.O., Art. 8a N. 31; PETER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N. 15). Mit anderen Worten können die dem Einsichtsrecht unterliegenden Akten in Kopie herausverlangt werden. Entsteht dem Amt dadurch ein unzumutbarer Arbeitsaufwand, darf es den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme verweisen (BGE 110 III 49 E. 4). Die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunft ist eine tarifierte Verrichtung, für welche die Ansätze gemäss Art. 12 Abs. 1 bis 3 GebV SchKG zur Anwendung gelangen. Art. 12 GebV SchKG kann sich dabei aber nur auf das Akteneinsichtsrecht eines Aussenstehenden oder auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen (vgl. PETER, a.a.O., Art. 8a N. 68 m.w.H.). Das Betreibungsamt Viamala wird mithin zu prüfen haben, inwieweit Einsicht in bzw. Auskunft aus Akten aus abgeschlossenen Verfahren ersucht wird. Hierfür dürfte der Beschwerdeführer angehalten werden müssen, sein Gesuch zu präzisieren. Erst dann und nur für diese Verfahrensakten wird es sodann einen Kostenvorschuss erheben dürfen.

13 / 14 10. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Kostenauflage kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Partei bös- oder mutwillig prozessiert. Solche Umstände liegen vorliegend nicht vor. Entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes Viamala bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in missbräuchlicher oder mutwilliger Weise erhoben hätte. Vielmehr erweckt der Verfahrensablauf den Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten bereitet, den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Verfahrenshandlungen und Erläuterungen des Betreibungsamtes nachzuvollziehen. Die wiederholten Eingaben des Beschwerdeführers erscheinen daher eher auf Verständnisproblemen als auf einer missbräuchlichen Prozessführung zu beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich bestehende Missverständnisse im Rahmen eines kurzen klärenden Gesprächs mit dem Betreibungsamt hätten ausräumen lassen. Ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

14 / 14 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten und keine Entschädigungen gesprochen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]